Auch der zu erwartende Schaden ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt kaum quantifizierbar. Die weitere Entwicklung der nächsten ein bis zwei Jahre wird hierüber sicher weiteren Aufschluss geben.
Wie schon ausgeführt, handelt es sich hierbei in Abhängigkeit der angesprochenen Parameter um die Hauptfallgruppe der in Betracht kommenden Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit 3D-Druckern unter dem Aspekt urheberrechtlich relevanter Vervielfältigungshandlungen.
Nutzer der 3D-Drucktechnologie sollten sich vorab möglichst exakt darüber informieren, ob die verwendeten Vorlagen urheberrechtlich geschützt sind, und gegebenenfalls die Zustimmung des Urhebers zu dem geplanten Vorhaben einholen. Das könnte jedoch gegebenenfalls sehr schwierig oder nur durch den Bezug einer Lizenz möglich sein. Es ist daher ratsam, frühzeitig einzelne, individuelle Fragestellungen im Bezug auf das Druckvorhaben mit einem Rechtsanwalt zu erörtern oder über ihn etwaig erforderliche Maßnahmen einzuleiten.
Es ist sehr wahrscheinlich, dass auch im Bereich des 3D-Drucks eine Geräteabgabe für Hersteller, Importeure und Händler von 3D-Druckern seitens der Verwertungsgesellschaften gefordert wird. Das war in der Vergangenheit auch bei anderen (Multifunktions-)Geräten der Fall, wie etwa PCs, Druckern oder Mobiltelefonen. Eine solche Geräteabgabe sieht das Gesetz für Geräte vor, bei denen zu erwarten ist, dass sie für Vervielfältigungshandlungen zum privaten Gebrauch verwendet werden. Die Frage der angemessenen Höhe der Vergütungspflicht spielt hier eine zentrale Rolle. Sie ist für andere Gerätetypen häufig noch nicht hinreichend geklärt und Gegenstand zahlreicher Gerichts- und Schiedsverfahren.
Das deutsche UrhG lässt sich m.E. weitestgehend auf die Problematiken anwenden, die im Rahmen des 3D-Drucks urheberrechtlich relevant sind. Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine Problematik mit stetig wachsender Relevanz, bei der zudem verschiedenste Interessen in Einklang zu bringen sind. Es kann daher nicht schaden, wenn urheberrechtlich relevante Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der 3D-Drucktechnik in einem breiten politischen Forum diskutiert und auf Nachbesserungsbedarf hin untersucht werden, etwaig erforderliche gesetzgeberische Korrekturmaßnahmen mit eingeschlossen. Wünschenswert wäre zumindest eine Modifizierung der Vorschriften zur Geräteangabe, die zu mehr Rechtssicherheit insbesondere für Hersteller und Importeure von 3-D-Druckern führen würde.
Das Interview führte Karin Zühlke von Markt & Technik