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Neues BGH-Urteil

Abmahngefahr für Nutzer von Preissuchmaschinen

Ein aktuelles BGH-Urteil legt fest, dass Onlinehändler Preise für ein Produkt erst dann erhöhen dürfen, wenn die entsprechende Änderung auch in den Preissuchmaschinen angezeigt wird. Viele Händler befürchten nun eine zusätzliche Abmahngefahr. Preisvergleicher müssen schnell eine Lösung finden.

Autor: Matthias Hell • 17.3.2010 • ca. 1:30 Min

Das BGH-Urteil ist eine Herausforderung für die großen Preisvergleicher
Inhalt
  1. Abmahngefahr für Nutzer von Preissuchmaschinen
  2. Können Preisvergleicher die Abmahngefahr verhindern?

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 11.03.2010 (I ZR 123/08) entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.

Hintergrund war der Fall eines Onlinehändlers, der eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de anbot. Der Händler stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 Euro bei der Preissuchmaschine unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 Euro heraufgesetzt hatte. Der Etailer hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internet-Seite heraufgesetzt hat. Die Änderungen wurde dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt. Ein Wettbewerber sah in der unrichtigen Preisangabe daraufhin eine irreführende Werbung des Beklagten und verklagte ihn vor dem Landgericht Berlin deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft. Auf eine erste Abweisung der Klage folgte eine Verurteilung vor dem Kammergericht und schließlich die Revisionsverhandlung vor dem BGH.

In der Revision erhielt nun erneut der Kläger Recht: Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbinde mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar seien Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gingen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechneten nicht damit, dass die dort angegebenen Preise auf Grund von in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigten Preiserhöhungen bereits überholt seien. Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. »Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht«, so der BGH. »Den Händlern ist es somit zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.«