Die Wettbewerbszentrale hat einen Marketplace-Händler wegen unzulässiger E-Mail-Werbung abgemahnt. Der Händler hatte einen Käufer dabei nur per Mail um eine Bewertungsabgabe gebeten.
Das Hamburger Büro der Wettbewerbszentrale hat einen Amazon-Marketplace-Händler wegen unzulässiger E-Mail-Werbung abgemahnt. Das berichtet die »IT-Recht Kanzlei München«. Grund für die Klage ist allerdings keine Werbe-Mail im wortwörtlichen Sinne. Der Händler hatte den Käufer nach einem erfolgreich abgewickelten Kauf lediglich um die Abgabe einer positiven Bewertung gebeten. Der E-Mail-Empfänger fühlte sich jedoch dadurch belästigt und mahnte den Händler aus eigenem Recht wegen eines angeblichen Verstoßes gegen geltendes Wettbewerbsrecht ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Händler sollte sich dabei generell –nicht nur im Einzelfall – verpflichten, ohne Einwilligung der Adressaten keine E-Mail-Werbung zu betreiben. Unabhängig vom moralischen Standpunkt des E-Mail-Empfängers weist Rechtsanwalt Joachim Nagel darauf hin, »dass auch schon die bloße Bitte an den Kunden, eine positive Bewertung zu einem erfolgreich abgewickelten Geschäft abzugeben, im rechtlichen Sinne »Werbung« darstellt«. Unter den Begriff der »Werbung« falle im Prinzip jede Maßnahme, die der Absatzförderung diene. Auch Maßnahmen, die der Händler nicht selbst, sondern über Dritte verschick, fallen laut Aussage des Rechts-Experten in diese Kategorie, da der Händler selbst für den Inhalt verantwortlich ist.