Böse Überraschung für viele Berufspendler: Seit 1. Januar 2007 kann die so genannte Pendlerpauschale erst vom 21. Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von der Steuer abgesetzt werden. Für viele Arbeitnehmer führt dies zu erheblichen finanziellen Einbußen.
Die positive Nachricht: Gleich über zwei Musterverfahren bei den Finanzgerichten Niedersachsen und Saarbrücken setzt sich die Haufe Mediengruppe für die Beibehaltung der Pendlerpauschale ohne jegliche Kürzung ein. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob die beschlossenen, erheblichen Einschränkungen noch verfassungsgemäß sind.
Ein erster Etappensieg ist bereits errungen. Das Finanzgericht Saarbrücken hat in einer Entscheidung die gesetzliche Neuregelung für verfassungswidrig erklärt. Der Fall liegt zur weiteren Entscheidung jetzt beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Rechtsanwalt Prof. Gerhard Geckle kommentiert: »Aus den Beschlussgründen des FG Saarland lässt sich erkennen, dass man vorrangig eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Grundgesetz für gegeben sieht. Denn es lässt sich kein sachgerechtes Argument dafür erkennen, dass man durch eine einseitige gesetzgeberische Entscheidung nun erstmals ab dem Jahr 2007 das sog. ›Werktor-Prinzip‹ anwenden und damit den berufsbedingten täglichen An- und Abfahrtweg zur Arbeitsstätte nicht mehr vollumfänglich als Werbungskosten akzeptieren will.«
Wie man sich als steuerpflichtiger Arbeitnehmer verhalten soll, wenn man einen Freibetrag über die gesamte Wegstrecke zu seiner Arbeitsstelle auf der Lohnsteuerkarte vermerken lassen will oder was man bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung beachten sollte, lesen Sie im CRN Business-Portal-Beitrag von Prof. Geckle (Schlagworteingabe »Entfernungspauschale «).