Nimmt ein Online-Händler vom Kunden zurück gesendete Waren nicht an, kann er von der Konkurrenz abgemahnt werden. Dies gilt jedenfalls, soweit der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.
Wer als Betreiber eines Online-Shops die vom Verbraucher zurückgesendete Ware einfach nicht annimmt, muss mit einer Abmahnung oder Klage rechnen. Dies gilt jedenfalls, soweit der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt vertrieb ein Online-Händler vor allem Kontaktlinsen und Brillen. Als ihm ein Kunde in Ausübung seines Widerrufsrechts als Verbraucher unfrankiert die Ware zurückgesendet hatte, nahm er diese einfach nicht an. Dafür erhielt er eine Abmahnung von einem Konkurrenten. Als er dieser nicht nachkam, verklagte ihn dieser vor dem Landgericht Düsseldorf.
Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass dieses Verhalten wettbewerbswidrig ist. Zunächst einmal ergibt sich aus der Vorschrift des § 357 BGB, dass der Verbraucher bei Wahrnehmung seines Widerrufsrechts normalerweise nicht die Kosten für die Rücksendung der Ware übernehmen muss. Vielmehr ist dies Sache des Online-Händlers. Etwas anderes kommt nur dann infrage, wenn der Preis der zurückgesendeten Ware maximal 40,- Euro beträgt oder der Käufer trotz Lieferung der richtigen Ware keine Zahlung erbracht hat. Diese Ausnahmen liegen jedoch hier nicht vor. Dadurch hat der Online-Händler nach Ansicht des Landgerichtes Düsseldorf zugleich gegen die wettbewerbsrechtliche Norm des § 4 Nr. 11 UWG verstoßen, so dass ihn der Konkurrent abmahnen bzw. auf Unterlassung verklagen durfte.
Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke. IT-Recht gehört zu seinem Fachbereich. Weitere Informationen unter: www.wbs-law.de