Der Beklagte haftet in dem Urteil nicht als Täter für die Urheberrechtsverletzung, weil er nicht »den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat«. Eine Haftung als Gehilfe kommt ebenfalls nicht in Frage, da bei einer fremden Urheberrechtsverletzung dazu Vorsatz notwendig ist. Dies ist im konkreten Fall aber nicht so.
Dass der Beklagte trotzdem schuldig ist, liegt an der so genannten Störerhaftung. Diese gilt, weil er seinen Prüfpflichten nicht nachgekommen ist. Daher wird er auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Letztere sieht der BGH aber bei maximal 100 Euro.
Anlass für die Gerichtsverfahren vor Landgericht, Berufungsgericht und BGH ist der Vorgang, dass das Musikstücks »Sommer unseres Lebens« über eine Tauschbörse im Internet zum Download zur Verfügung gestanden hat. Dabei hat die Klägerin mit Hilfe der Staatsanwaltschaft ermittelt, dass dies über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist.