Im zu entscheidenden Fall benutzte die Beklagte zwar die Bezeichnung »Pelikan« als den prägenden Bestandteil ihres Zeichens. Allerdings bestand nach Ansicht des Gerichts keine Vergleichbarkeit zwischen den Warenangeboten der Klägerin und den Dienstleistungsangeboten der Beklagen. Das Gericht hat durch Auslegung ermittelt, was genau unter dem Begriff »Lehrmittel«, den die Klägerin bei der Registrierung der Marke im Warenverzeichnis angegeben hat, zu verstehen ist. Danach handelt sich um Hilfsmittel für den Unterricht, aber nicht um Lehrpläne, nach denen man einen Unterricht gestaltet. »Lehrmittel« in diesem Sinne sind lediglich Sachmittel.
Dagegen beinhaltet das Angebot der Beklagten die Art und Weise der Durchführung eines Unterrichts, nämlich eines Musikunterrichts mit Gesang und Musikspiel:
»Eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen könnte nur angenommen werden, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Eindruck haben könnten, dass Waren und Dienstleistungen der Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen und damit die gleiche Herkunft haben (Ströbele/Hacker § 9 Rz. 93). Dienstleistungen sind aber nicht generell mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren ähnlich (Ingerl/Rohnke § 14 Rz. 496). Es müssen deshalb besondere Umstände die Ähnlichkeit nahelegen. Andernfalls käme es zu einer uferlosen Ausweitung des Markenschutzes für Waren auf Dienstleistungen, weil kaum eine Dienstleistung ohne Hilfsmittel erbracht werden kann. Das gilt ganz besonders für Schreibutensilien. Verwendungsneutrale Lehrmittel können deshalb keine Ähnlichkeit zum Musikunterricht haben.«
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zweier Zeichen ist nicht allein auf den eingetragenen Markennamen abzustellen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auch bedeutend, ob sich die Waren und Dienstleistungen, die unter den geschützten Zeichen angeboten werden, ähneln. Diese Wechselwirkung ist im Übrigen gerade auch in der Beratung bei Markenanmeldungen zu berücksichtigen.
Der Autor: Felix Barth ist Rechtsanwalt bei der Münchner IT-Recht Kanzlei mit den Schwerpunkten Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Medienrecht.