Wie das Bundeskartellamt in einer Stellungnahme ausführt, ist die einseitige Vorgabe von UVP zwar nach geltendem Recht grundsätzlich zulässig. Werde eine UVP jedoch mit der Ausübung von Druck verbunden, so sei dies ein Indiz dafür, dass eine nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbotene Vereinbarung oder Verhaltensabstimmung vorliege oder zumindest herbeigeführt werden solle. Jede Kontaktaufnahme, die über die reine Übermittlung der UVP hinausgehe und diesen durch nachträgliche und erneute Thematisierung – insbesondere mit Blick auf das bisherige Preissetzungsverhalten des Händlers – Nachdruck verleihe, stelle deren Unverbindlichkeit in Frage und sei als Druckausübung in diesem Sinne zu werten.
Eine Kontaktaufnahme zwischen Lieferant und Händler betreffend den Wiederverkaufspreis stellt nach Ansicht des Bundeskartellamts eine verbotene Vereinbarung oder Verhaltensabstimmung im Vertikalverhältnis im Sinne von § 1 GWB dar, wenn es dabei zu einer Abstimmung in der Weise kommt, dass sich der Lieferant konkret um die Koordinierung der Preisgestaltung des Händlers bemüht und sich Händler und Lieferant so über das künftige Vorgehen des Händlers verständigen. Auf diese Weise könne zugleich eine ebenfalls rechtswidrige sogenannte abgestimmte Verhaltensweise im Horizontalverhältnis der Händler untereinander bewirkt werden, ohne dass diese selbst miteinander Kontakt aufnehmen müssen, jedenfalls dann, wenn die Unternehmen im Bewusstsein gemeinsamen Handelns die Empfehlung befolgen.
Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die Entscheidung des Kartellamts für den Onlinehandel haben wird. So hatte Ebay mit einer Unterschriftenaktion vor kurzem darauf hingewiesen, dass immer mehr Hersteller den Internet-Vertrieb ihrer Produkte behindern. Die aktuelle Entscheidung des Bundeskartellamts wurde daher von Ebay begrüßt. Zudem forderte das E-Commerce-Unternehmen, die entsprechende Gesetzgebung auf europäischer Ebene so zu überarbeiten, dass ungerechtfertigte Vertriebsbeschränkungen künftig nicht mehr möglich sind.