Das Bundesverfassungsgericht hat den Einsatz von Spionagesoftware durch Sicherheitsbehörden für rechtmäßig erklärt, aber an strenge Auflagen geknüpft. Eine flächendeckende Online-Durchsuchung ist somit nicht möglich. Datenschützer sprechen von einem Meilenstein in der Rechtssprechung.
Paragraf 5,Absatz 2, Nummer 11 des Verfassungsschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ist nichtig. So lautet das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
»Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen«, heißt es in der Entscheidung.
Mit diesem Urteil zur so genannten Online-Durchsuchung von Computern in Privathaushalten hat das Gericht der Politik und staatlichen Behörden enge Grenzen gesetzt. Gegen die Regelung hatten drei Anwälte, eine Journalistin und ein Mitglied der Partei »Die Linke« geklagt.
Kernaussage des Gerichts: Der Einsatz von Spionagesoftware ist grundsätzlich möglich, aber nur dann, wenn »tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen« und die Untersuchung durch eine richterliche Anordnung getroffen wird.
Insbesondere sieht Karlsruhe beim Einsatz eines so genannten »Bundestrojaners« gleich mehrere verfassungsrechtliche Bestimmungen verletzt. An erster Stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, im Besonderen das Grundrecht auf Gewährung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.