Entlastung für Arbeitgeber

Das Recht an Bildern von Ex-Mitarbeitern

4. März 2015, 16:31 Uhr | Peter Tischer

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Beweislast beim Arbeitnehmer

Zwar entfernte das Unternehmen das besagte Video, behielt es sich aber vor, es wieder online zu stellen. Daraufhin klagte der ehemalige Monteur auf Unterlassung und forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von drei Monatsgehältern, insgesamt 6,819 Euro. Schon vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klage beim Landesarbeitsgericht keinen Erfolg gehabt. Auch diesmal waren die Richter auf der Seite des beklagten Unternehmens. Ihrer Ansicht nach hat die erfolgte Einwilligung auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestand und kann dadurch nicht einfach aufgehoben werden. Zwar sei ein späterer Widerruf grundsätzlich möglich, dafür müsse aber ein plausibler Grund vorliegen. Eben so einen hätte der Kläger allerdings nicht vorweisen können. Gleichzeitig waren die Richter der Meinung, dass eine weitere Veröffentlichung der Filmaufnahmen nicht die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletze.

Viele Experten begrüßen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Die Richter haben mit ihrer Entscheidung für mehr Rechtssicherheit für Unternehmen gesorgt. Will die in einem Imagefilm aufgenommene Person ihre Einwilligung widerrufen, liegt bei ihr die Darlegungs- und Beweislast. Schließlich ist auch für den Arbeitnehmer absehbar, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht von uneingeschränkter Dauer sein muss. Wollen Unternehmer bei den Rechten an Bildern ihrer Arbeitnehmer sichergehen, müssen sie wie das Unternehmen im aktuellen Fall des Bundesarbeitsgerichts eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer einholen.


  1. Das Recht an Bildern von Ex-Mitarbeitern
  2. Beweislast beim Arbeitnehmer

Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Matchmaker+