Verhalten bei Abmahnungen

Das tun Sie bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

22. Oktober 2010, 10:31 Uhr | Markus Reuter

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Liegt überhaupt eine Markenverletzung vor?

Gem. § 14 MarkenG liegt u.a. eine Markenverletzung vor, wenn jemand ein mit der Marke eines anderen identisches Markenzeichen im geschäftlichen Verkehr für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen benutzt oder wenn jemand ein ähnliches Markenzeichen für identische Waren und Dienstleistungen benutzt. In diesen Fällen ist es insbesondere untersagt, das Markenzeichen auf Waren oder ihrer Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen anzubieten, Waren ein- oder auszuführen und mit dem Zeichen zu werben. In Worten: Die eingetragene Marke genießt einen Identitäts- und Ähnlichkeitsschutz und einen Schutz vor Ausnutzung und Beeinträchtigung ihrer Wertschätzung.

Übrigens, in folgenden gesetzlich geregelten Ausnahmefällen liegt trotz einer Markenbenutzung keine Markenverletzung vor:

Benutzung des eigenen Namens oder beschreibender Angaben

Ein Markeninhaber kann jemand anderem nicht verbieten, seinen eigenen Namen oder Adresse in Bezug auf Produkte zu benutzen. Ebenfalls gibt es kein Verbietungsrecht hinsichtlich beschreibender Angaben, da hier jedermann die Möglichkeit gegeben sein soll, sich dieser allgemeinen Begriffe zu bedienen. Auch sollen Bestimmungsangaben mit Hinweis auf fremde Marken der Originalprodukte erlaubt sein, wenn der Benutzer Ersatz- und Zubehörteile für diese anbietet.

Sind die Ansprüche aus der Marke wegen Erschöpfung ausgeschlossen?

Ein Markeninhaber hat auch nicht das Recht, einem anderen die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, wenn er selbst unter dieser Marke bereits die Waren in den Verkehr gebracht oder er die Zustimmung dazu gegeben hat. Damit hat er nämlich den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert. Beispielsweise dürfen Hersteller von Markenwaren somit nicht dem Einzelhändler verbieten, mit der Marke zu werben bzw. die Ware unter dieser Marke zu verkaufen.

Ist die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich?

Wenn offensichtlich eine Marke nur deshalb angemeldet wurde und dazu verwendet wird, andere gutgläubige Marktteilnehmer beispielsweise durch Massenabmahnungen unter Druck zu setzen und Schadensersatzforderungen einzustreichen, liegt der Fall einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung vor. In solchen Fällen sollte man sich unbedingt gegen den Abmahner wehren und eventuell sogar öffentliche Stellen über den Vorfall unterrichten.

Vorgehen gegen eine unberechtigte Abmahnung

Möchte man gegen eine unberechtigte Abmahnung vorgehen wollen, so bieten sich folgende Vorgehensweisen an:

Oftmals hilft es, sich mit der gegnerischen Seite in Verbindung zu setzen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Ein Löschungsverfahren beim Markenamt bezüglich der fremden Marke sollte dann angeregt werden, wenn die Marke durch das Amt zu unrecht eingetragen wurde oder wie unter Punkt 2 geschildert rechtsmissbräuchlich benutzt wird.

Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit, im Wege einer negativen Feststellungsklage gegen den Abmahner vorzugehen und damit gerichtlich prüfen zu lassen, ob tatsächlich ein Anspruch des Abmahners auf Unterlassung besteht.

Regelmäßig hat der Abgemahnte bei einer unberechtigten Schutzrechtabmahnung einen Schadensersatzanspruch

Fazit

Die markenrechtliche Abmahnung ist ein scharfes Schwert. Die zu unterlassende Handlung trifft den Abgemahnten meist schwer und wegen der hohen Gegenstandswerte im Markenrecht schmerzt der Kostenerstattungsanspruch entsprechend. Aber: Es ist noch nicht verloren. Vielmehr sollte sorgfältig geprüft werden, ob eine Abmahnung wirklich zurecht erfolgt ist, da möglicherweise gar keine Markenverletzung vorliegt, weil z.B. Ausnahmetatbestände gegeben sind, die eine Markenbenutzung rechtfertigen können, oder weil die Abmahnung schlicht rechtsmissbräuchlich ist. Lassen Sie sich hierzu unbedingt rechtlich beraten!

Der Autor: Felix Barth ist Rechtsanwalt bei der Münchner IT-Recht Kanzlei.


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  2. Liegt überhaupt eine Markenverletzung vor?

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