Sanktionen drohen
Soweit im konkreten Fall personenbezogene Daten betroffen sind, treten Ansprüche der betroffenen Personen (also zum Beispiel der Kunden oder Mitarbeiter des Kunden) gegen den Dienstleister hinzu. Zudem drohen aufsichtsrechtliche Sanktionen der Datenschutzbehörden in Form von Bußgeldern und, in letzter Zeit ein nicht zu unterschätzendes Problemder Unternehmen, ein gewaltiger Imageschaden. Geht es bei den Daten um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden, droht gemäß § 17 Abs. 1 UWG sogar die Strafbarkeit des IT-Verantwortlichen, falls diese Daten wegen der »Vermischung« bewusst an einen anderen Kunden weitergegeben werden.
Ein Sonderfall der Pflicht zur »virtuellen Datentrennung « ist übrigens durch die Pflicht von IT-Providern zur Vorratsdatenspeicherung (§§ 113a, 113b TKG) entstanden. Die hiervon Betroffenen (vgl. den Artikel in der InformationWeek-Ausgabe 6, 2008) durften Verkehrsdaten bislang nur in Ausnahmefällen und für einen bestimmten Zeitraum speichern. Danach mussten sie gelöscht werden; das sehen die Datenschutzvorschriften so vor. Die Vorratsdatenspeicherung umfasst nun unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Speicherung dieser Daten für sechs Monate. Die Daten dürfen aber nur für Zwecke der Verfolgung schwerwiegender Straftaten an die Ermittlungsbehörden herausgegeben werden. Dem Spannungsfeld zwischen dieser Speicherpflicht und den nach wie vor geltenden Löschungspflichten kann ein Dienstleister nur dann entsprechen, wenn er seine Verkehrsdaten bereits bei der Speicherung ordnungsgemäß trennt.
Dr. Jochen Notholt ist Rechtsanwalt bei DLA Piper UK LLP, München