DDoS-Angriffe sind strafbare Computersabotage
Mit einem Urteil zu DDoS-Attacken macht jetzt das Landgericht Düsseldorf auf sich aufmerksam. Derartige Attacken sind rechtlich als strafbare Computersabotage einzustufen, so das Gericht (Urt. v. 22.03.2011 - Az.: 3 KLs 1/11).

Darauf macht jetzt die Hamburger Kanzlei Dr. Bahr aufmerksam. Im vorliegenden Fall hatte sich der Angeklagte die Webseiten mehrerer Glücksspiel-Anbieter herausgesucht und den Betreibern mit DDoS-Attacken gedroht, die ihre Server zu bestimmten wichtigen Sport-Großereignissen lahmlegen würden. Für die Unterlassung der Angriffe wollte er zwischen 1.000 und 2.000 von den Betreibern kassieren. Bei den Unternehmen, die nicht sofort reagierten, führte der Angeklagte dann tatsächlich die angedrohten DDoS-Angriffe durch, wodurch die Server der Firmen zahlreiche Stunden nicht erreichbar waren. Den betroffenen Unternehmen entstanden zum Teil Schäden, die in die Hundertausende gingen. Die Düsseldorfer Richter verurteilten den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Als Begründung führten sie an, dass sowohl der Tatbestand der Erpressung als auch der Computersabotage vorliege. Die DDoS-Attacken seien strafbar nach § 303 b Abs.1 Nr.2, Abs.2 StGB, da dadurch der Betrieb des Rechners zum Erliegen gekommen sei.
Die Kanzlei weist darauf hin, dass erst Mitte 2007 die jetzt relevanten Änderungen des § 303 b StGB in Kraft traten. Vorher wurden DDoS-Attacken als Fall der strafbaren Nötigung eingestuft, so das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 01.07.2005 - Az.: 991 Ds-6100 Js 226314/01), bei dem jemand zur Blockade der Lufthansa-Webseiten aufgerufen hatte. Die Entscheidung des AG Frankfurt a.M. wurde jedoch später durch das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 22.05.2006 - Az.: 1 Ss 319/05) wieder aufgehoben.