21 bis 25: Zahlungspflicht vortäuschen oder Vertragsabschluss erzwingen
- Die 30 schmutzigsten Geschäftspraktiken
- 21 bis 25: Zahlungspflicht vortäuschen oder Vertragsabschluss erzwingen
- 26 bis 30: Der Fuß in der Haustür und Ähnliches
21. Das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als »gratis«, »umsonst«, »kostenfrei« oder dergleichen, wenn dafür trotzdem Kosten zu tragen sind. Ausgenommen davon sind allerdings Kosten, die zwangsläufig entstehen, wenn der Kunde auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot eingeht, beispielsweise Kosten für die Lieferung der Ware.
22. Die Übermittlung von Werbematerial verbunden mit einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt. Laut BMJ wird damit »mittelbar das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und eine daraus folgende Zahlungspflicht vorgetäuscht«. Irreführend sind also auch Angebotsschreiben, die ähnlich wie eine Rechnung aufgemacht sind.
23. Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig. Beispielsweise handelt unlauter, wer wahrheitswidrig behauptet, der Vertrieb einer Ware oder einer angebotenen Dienstleistung diene sozialen oder humanitären Zwecken.
24. Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, für Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Verkaufs sei ein Kundendienst verfügbar.
25. Das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen. Dabei spielt keine Rolle, wie das BMJ anmerkt, »ob sich der Unternehmer zugleich wegen Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar macht«.