26 bis 30: Der Fuß in der Haustür und Ähnliches
- Die 30 schmutzigsten Geschäftspraktiken
- 21 bis 25: Zahlungspflicht vortäuschen oder Vertragsabschluss erzwingen
- 26 bis 30: Der Fuß in der Haustür und Ähnliches
26. Beim Besuch einer Wohnung die Aufforderung des Besuchten, seine Wohnung zu verlassen, nicht zu beachten, ist prinzipiell unlauter. Darüber hinaus kann ein solches Verhalten dem BMJ zufolge auch »als Hausfriedensbruch nach § 123 StGB oder Nötigung nach § 240 StGB strafbar sein«. Wie bei Punkt 25 komme es aber nicht darauf an, ob die Schwelle zur Strafbarkeit erreicht wird, stellt das Ministerium klar.
27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis abgehalten werden soll; sei es, dass von ihm die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis seines Anspruchs gar nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben, in denen er seinen Anspruch geltend macht, systematisch nicht beantwortet werden. Da es sich um nachvertragliches Verhalten handelt, waren Leistungsverweigerungen dieser Art imUWG bisher nicht geregelt.
28. Die unmittelbare Aufforderung an Kinder in einer Werbebotschaft, selbst die beworbene Ware zu erwerben beziehungsweise ihre Eltern oder andere Erwachsene zum Erwerb zu veranlassen.
29. Die Aufforderung, nicht bestellte Waren zu bezahlen, oder die Aufforderung, nicht bestellte Sachen zurückzusenden oder aufzubewahren. Unlauter ist diese Praxis, weil laut BMJ der Eindruck erweckt wird, es bestünden bereits vertragliche Beziehungen. Außerdem werde bei der Zusendung nicht bestellter Gegenstände der Umstand ausgenutzt, dass es einem Verbraucher lästig sein kann, einmal erhaltene Sachen zurückzugeben.
30. Die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme. Ein solches Verhalten ist schon nach dem UWG unlauter, weil damit in unzulässiger Weise moralischer Druck ausgeübt werde, erläutert das Ministerium. Denn der Verbraucher sehe sich unter Umständen mit dem moralischen Vorwurf mangelnder Hilfsbereitschaft oder fehlender Solidarität konfrontiert.
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INFO
Der Autor
Max-Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Urheberrecht und das Lizenzrecht.