Rechtliche Klärung

Die Leistungen eines ASP-Vertrages sind mietrechtlicher Natur

15. Februar 2012, 14:54 Uhr | Nadine Kasszian
Quelle: Eisenhans, Fotolia

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte in einem Urteil entschieden, dass der Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Leistung beim ASP (Application Service Providing) Vertrag mit dienst-, werk- und mietvertraglichen Elementen im Mietrecht liegt. Dies hat gravierende rechtliche Folgen.

Grundsätzlich regelt der ASP-Vertrag (Application Service Providing) die zeitlich befristete Onlinenutzung von Software oder IT-Infrastruktur. In dem vorliegenden Fall ging es um eine Plattform, mit welcher Kunden unter anderem E-Mail-Newsletter aus Vorlagen gestalten, bearbeiten und an Zielpersonen versenden konnten. Problematisch war, dass viele der abgeschickten E-Mails die Empfänger nicht erreichten und auch die Logfiles vom Anbieter gelöscht worden waren (entgegen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht). Das OLG Hamburg urteilte, dass der Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Leistung im Bereich des Mietrechts liege und verwies in seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.11.2006, Az. XII ZR 120/04).

Daher sei es unerheblich, ob überhaupt nachgeprüft werden könne, ob die E-Mails abgeschickt wurden, denn aufgrund der Einschätzung, dass der Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Leistung im Bereich des Mietrechts liege, habe der Nutzer zu beweisen, dass die Mails die Empfänger nicht erreicht haben.

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Die Speicherung der Logfiles liege jedoch im Verantwortungsbereich des Anbieters, sodass es zu einer Beweislastumkehr komme. Dieser hatte die Logfiles jedoch gelöscht, mithin konnte er den Nachweis nicht erbringen.


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