Ebay haftet nicht immer für Markenverletzungen

9. März 2009, 11:31 Uhr |

Da es nach erfolgter Anzeige von Verstößen gegen das Markenrecht durch die Firma Rolex nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen sei, muss Ebay doch nicht als Störer für beanstandete Markenrechtsverletzungen haften. Dies entschied der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Ende Februar.

Im April 2007 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Firma Ebay GmbH als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf ihrer Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen. Allerdings dürfe dabei die Prüfungspflichten für den Internet-Anbieter nicht so überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde. Daher verwies der Bundesgerichtshof eine diesbezügliche Klage der Firma Rolex S.A. an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück.

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat daraufhin die Berufung der Firma Rolex S. A. am 24. Februar 2009 zurückgewiesen und im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch gegen die Firma Ebay GmbH verneint. Die Begründung: Die Firma Rolex S. A. habe nicht ausreichend dargelegt, dass es nach entsprechenden Hinweisen des Markeninhabers noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei, welche die Ebay GmbH hätte verhindern müssen. Die Ebay GmbH sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.

Die Autorin: Verena Eckert ist Rechtsanwältin bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu ihren Fachgebieten zählen Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Medienrecht.


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