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Urteil des AG München

Autor:Redaktion connect-professional • 26.1.2009 • ca. 1:00 Min

Inhalt
  1. Ebay-Schnäppchen muss Schnäppchen bleiben
  2. Urteil des AG München

Die zuständige Richterin beim AG München gab dem Kläger mit folgender Begründung Recht (Urteil vom 9.5.08, AZ 223 C 30401/07):

Das Einstellen eines Angebots in die Internetplattform stelle ein wirksames, verbindliches Angebot dar. Es handele sich bei einer derartigen Auktion auch um keine Versteigerung im eigentlichen Sinne, bei der es eines gesonderten Zuschlags bedürfe. Mit der Abgabe eines Gebotes werde dieses Angebot angenommen. Da ein Mindestgebot nicht vorlag, sei der Verkauf im konkreten Fall zum Preis von 100 Euro zu Stande gekommen. Dies sei auch nicht sittenwidrig, da bei privaten Auktionen ohne Mindestangebot die Zielsetzung bestehe, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Im Hinblick auf die Willensfreiheit der Beteiligten sei auch nicht zu beanstanden, dass auch Gegenstände unter Wert verkauft werden.

Soweit der Beklagte einwende, dass das zweite Angebot nicht mit seinem Willen eingestellt wurde, sei dies zunächst unbeachtlich. Der äußere Anschein eines Verkaufsangebotes liege vor. Der Verkäufer könne zwar diese Willenserklärung anfechten, dies müsse er nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch unverzüglich tun. Nach dem er durch das Schreiben des Klägers, in dem dieser die Lieferung des Autos verlangte, von dem Verkauf erfahren habe, hätte er sofort die Anfechtung erklären müssen. Dies habe er jedoch nicht getan, so dass er sich an dem Vertrag festhalten lassen müsse.

Der Autor: Max-Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Urheberrecht und das Lizenzrecht.