Gründe für das Urteil und seine Konsequenzen
- Elektro-Kostenverordnung für unwirksam erklärt!
- Gründe für das Urteil und seine Konsequenzen
Maßgebliche Gründe für das Gericht waren, dass
1. die EAR im Ergebnis nicht wie erforderlich eine prüffähige Gebührenkalkulation vorgelegt hat, insbesondere die Beträge der durch Gebühren umzulegenden Personal- und Sachkostenarten nicht angegeben hat, wobei sie sich in diesem Zusammenhang unzulässig auf Geschäftsgeheimnisse der EAR berufen hat, so dass eine sachgerechte gerichtliche Prüfung gar nicht möglich war,
2. in die Gebührenkalkulation bei der Aufwandsermittlung bestimmte Kostenarten eingestellt wurden, obwohl diese nicht gebührenfähig sind, weil sie bei Beachtung der Funktion der EAR als Gemeinsame Stelle nach dem ElektroG - einerseits als mit Aufgaben nach dem ElektroG öffentlich-rechtlich Beliehener und andererseits als privatrechtliche Stiftung - nicht dem beliehenen Bereich zugerechnet werden können,
3. weiter zweifelhaft ist, ob der angesetzte Aufwand, soweit er den Ersatzanspruch der Gemeinsamen Stelle gegen die Beliehene nach § 14 Abs. 10 ElektroG betrifft, gebührenfähig ist und
4. verschiedene Kostenpositionen des Personal- und Sachaufwands nicht in vollem Umfang, sondern nur entsprechend der Zurechnung zu den Aufgaben der Beliehenen anteilig angesetzt werden dürfen.
Demzufolge wurde der Gebührenbescheid aufgehoben, da er in der ElektroGKostV keine wirksame Rechtsgrundlage findet.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München zugelassen.
Der Autor: Arndt Joachim Nagelist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Gesellschaftsrecht.