Elektro-Kostenverordnung für unwirksam erklärt!
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die im Juli 2005 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erlassene Elektro- und Elektronikgeräte-Kostenverordnung für unwirksam erklärt – mit überregionalen Folgen.

- Elektro-Kostenverordnung für unwirksam erklärt!
- Gründe für das Urteil und seine Konsequenzen
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Kostenbescheid der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR), mit dem Gebühren für die Registrierung eines Herstellers nach dem ElektroG und für eine erforderliche Garantieprüfung erhoben wurden, in dem nunmehr vorliegenden schriftlichen Urteil entschieden, dass die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erlassene Elektro- und Elektronikgeräte- Kostenverordnung (ElektroGKostV) vom 6. Juli 2005, auf die die Gebührenerhebung gestützt war, keine wirksame Rechtsgrundlage hierfür darstellt.
Diese Entscheidung hat überregionale Bedeutung, da das Verwaltungsgericht Ansbach wegen des Sitzes der für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Beklagten in Fürth das einzig erstinstanzliche Gericht für diese (relativ neue) Rechtsmaterie ist. Der Gesetzgeber hat mit Erlass des Elektrogesetzes alle Hersteller, die entsprechende Geräte auf den Markt bringen verpflichtet, sich an der Entsorgung bzw. den Kosten der Entsorgung zu beteiligen. Der Vollzug dieses Gesetzes wurde der Stiftung Elektro- Altgeräte Register (EAR) mit Sitz in Fürth übertragen, die von den Herstellern für ihre Amtshandlungen Gebühren auf der Grundlage der vom Bundesministerium erlassenen Elektro- und Elektronikgeräte-Kostenverordnung (ElektroGKostV) erhoben hat. Diese Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung hat das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 für unwirksam erklärt.