Die Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die VRRL in nationales Recht umzusetzen. Bis Mitte 2013 sollte die Richtlinie daher in den Ländern umgesetzt sein. Die nunmehr mit der VRRL beschlossene Vollharmonisierung im Bereich des Fernabsatzhandels ist sicherlich begrüßenswert. So war es bisher Händlern wie Verbrauchern gleichermaßen nur schwer zu erklären, warum es im Zeitalter des Internets und der ständigen, länderübergreifenden Warenverfügbarkeit einen Unterschied machen sollte, ob ein Buch über die englische oder die deutsche Website eines Onlinehändlers bezogen wird.
Ebenso dürfte es zukünftig noch leichter werden, europaweit Waren und Dienstleistungen anzubieten, müssen doch mit Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht keine nationalstaatlichen Besonderheiten mehr beachtet werden. Natürlich bringt aber auch diese Umstellung, wie jede Änderung im Fernabsatzrecht gewisse Gefahren mit sich. So gilt es für Onlinehändler einmal mehr wachsam zu sein und die Umsetzungsfristen nicht zu verpassen. So wäre es nicht das erste Mal, wenn eine so tiefgreifende Reform auch dazu ausgenutzt werden würde, z.B. hiermit einhergehende Änderungen in Widerrufsbelehrungen kostenpflichtig abzumahnen. Händler sollten sich daher frühzeitig nach Möglichkeiten, Ihren Onlineshop in rechtlicher Hinsicht auf den neuesten Stand zu bringen, erkundigen.
Der Autor RA Kilian Kost ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke www.wbs-law.de