Neu: Höhere Strafen für Werbe-Anrufer
- Endlich Ruhe vor Telefon-Terror!
- Neu: Höhere Strafen für Werbe-Anrufer
- Neu: Besseres Widerrufsrecht für Telefon-Opfer

Der nun beschlossene Gesetzentwurf sieht weiterreichende Verbesserungen für die Verbraucher vor:
- Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
- Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
- Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist. Hier wird unerlaubte Telefonwerbung besonders häufig genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen beseitigt werden. Es wird für das Widerrufsrecht nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.
Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat.