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Umstrittenes Urteil

Entscheidung gegen Vorratsdatenspeicherung vermutlich haltlos (Fortsetzung)

Autor:Werner Veith • 19.3.2009 • ca. 1:00 Min

Inhalt
  1. Entscheidung gegen Vorratsdatenspeicherung vermutlich haltlos
  2. Entscheidung gegen Vorratsdatenspeicherung vermutlich haltlos (Fortsetzung)

Härting erwartet, dass der EuGH die Vorlage des VG Wiesbadens im Bezug auf die Vorratsdatenspeicherung als unzulässig zurückweise. Auch in der Sache selbst sieht der Rechtsanwalt wenig Aussicht auf Erfolg: Dezember letzten Jahres habe der EuGH der Veröffentlichung von Steuerdaten finnischer Bürger per SMS zugestimmt. Denn deren Veröffentlichung sei in Finnland in erdruckter Form erlaubt. In Deutschland dürften die Subventionsempfänger im Amtsblatt veröffentlicht werden. Härting zieht die Parallele, dass daher im vorliegenden Falle einer Veröffentlichung auch im Internet nichts entgegenstehen könne.

Härting bemängelt einmal an dem Urteil, dass das VG Wiesbaden den Datenschutz auf eine juristische Person, indem Fall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertrage. Dieser beziehe sich aber nach deutschem und europäischem Recht auf natürliche Personen. Trotzdem berufe sich das Gericht auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonventionen.

Weiter ist für Härting problematisch, dass die Richter zwar einer IP-Adresse einen Personenbezug zuweisen, obwohl sie in dem Fall nicht auf den Besucher zurückgeführt werden könne. Hinzu komme, dass unter Fachleuten sowieso umstritten sei, ob IP-Adressen überhaupt personenbezogene Daten seien und dem Datenschutz unterlägen. Der Anwalt vermisst hier eine fachliche Auseinandersetzung mit Gegenargumenten.

Besonders merkwürdig erscheint das Urteil unter folgendem Gesichtspunkt. Härting: »Die Website sieht überhaupt keine Vorratsdatenspeicherung vor.« Außerdem mache der Kläger auch gar nicht geltend, dass er durch die Internetveröffentlichung Nachteile erleide, die mit der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zusammenhingen. Trotzdem brandmarke das Gericht hier die Menschenrechtswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung.