Doch auch Susen hat nach der heutigen Entscheidung ein gutes Gefühl und sieht dem Urteil auf europäischer Ebene entsprechend gelassen entgegen. »Der Senat tendiert dazu, das zu 1. der Käufer von Gebrauchter Software ein rechtmäßiger Erwerber bei Erschöpfung ist. Der Senat scheint keine Meinung zu vertreten, was mit Download Lieferungen ist. Der Senat ist unsicher, ob der rechtmäßige Erwerber wirklich Kopien erzeugen darf, sprich die Software auch benutzen«. Susen folgert: »Wir können nur hoffen, dass der EuGH sich eine klare Meinung bildet, die dem freien Markt hilft. Solange kann aber die Branche weiter ihre Geschäfte machen, denn die üblichen Lizenzübertragungen sind unstrittig.«
Auf den »normalen« Software-Gebrauchthandel mit Datenträgern wird die bevorstehende Entscheidung des EuGH indes nur geringe Auswirkungen haben. Denn grundsätzlich ist die Rechtslage für den Handel mit Gebraucht-Software weitgehend geklärt. So stellte der BGH auch in seiner heutigen Pressemitteilung klar: »Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers.«