Deutliches Statement gegen Abmahn-Abzocker
- Gericht entlarvt Abmahn-Abzocke
- Der Gerichtsentscheid
- Deutliches Statement gegen Abmahn-Abzocker
Das OLG sah noch weitere Hinweise für die Rechtsmissbräuchlichkeit: Einmal, dass der Shop des Klägers einen eher geringen Umsatz von ca. 200 EUR im Monat erzielte, die Abmahnkosten dagegen relativ hoch waren, was sich auch aus dem hohen Streitwert von 10.000 EUR ergab. Weiter, dass die Angebote der Parteien sich nur geringfügig überschnitten und letztlich, dass der Online-Händler und der abmahnende Anwalt in einem näheren Verwandtschaftsverhältnis zueinander stehen.
„… Wenn dann noch der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin ist, schließt sich der Kreis, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolgt, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzuleiten, sondern dass die Klägerin hier nur eine gewinnbringende Beschäftigung betreiben will…“
Fazit
Einem „erfolgreichen kleinen Familienunternehmen“ wurde ein Riegel vorgeschoben. Dass Interesse, Geld mit der Abmahnung zu kassieren, darf also nicht im Vordergrund stehen, sondern allein das eigene wirtschaftliche Interesse an lauterem Wettbewerb. Indiz dafür ist auch der Umsatz im Verhältnis zum „Abmahnumsatz“. Hier kann sich gute Recherche auszahlen, wenn Sie abgemahnt werden.
Max-Lion Keller und Alexandra Kaiser, IT-Recht-Kanzlei, München