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Der Gerichtsentscheid

Autor:Redaktion connect-professional • 18.5.2009 • ca. 0:45 Min

Nachdem die Vorinstanz den Verstoß noch als Bagatelle im Sinne des § 3 UWG beurteilt und die Klage abgewiesen hatte, fand das OLG Hamm in seiner Entscheidung (Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08) deutlichere Worte und wies die Berufung als bereits unzulässig – weil rechtsmissbräuchlich nach § 8 Absatz 4 UWG – zurück.

Das Gericht: „…Es spricht aber nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert. Dies zeigt, dass es ihm eben nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs […][geht].…“

Da der Kläger trotz der vielen Abmahnungen bei einigen Abgemahnten aus unterschiedlichsten Gründen auf die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung verzichtete, wurde das OLG noch deutlicher:

„…Die Klägerin hat sich eher wie ein Wettbewerbspolizist geriert, der im Einzelfall Gnade vor Recht ergehen lässt. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist dem Mitbewerber aber gerade deshalb die Klagebefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gegeben, um seine eigenen Wettbewerbsinteressen verfolgen zu können.…“