Störerhaftung in der Ehe

Gericht präzisiert eheliche Internet-Pflichten

11. April 2013, 12:55 Uhr | Lars Bube
Der Ehemann muss seine Frau im Normalfall nicht überwachen. (Bild: DURIS Guillaume - fotolia.com)

Wer dem Ehepartner seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, muss nicht in jedem Fall für dessen illegale Aktivitäten im Netz haften.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil die so genannte Störerhaftung für Internetanschlüsse eingeschränkt, die vom Ehepartner mit genutzt werden. Die Richter entschieden, dass der Besitzer eines Internetanschlusses dessen Nutzung durch den Ehepartner nicht ständig überwachen muss, wenn ihm keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen vorliegen. Damit sei er unter diesen Voraussetzungen auch nicht für Vergehen des Ehepartners haftbar zu machen. »Selbst wenn der Beklagte gewusst und gebilligt hätte, dass seine Ehefrau den Internetzugang zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken nutzte, ergäbe sich daraus noch nicht, dass er von den konkret in Rede stehenden Rechtsverletzungen gewusst hat«, so die Richter. Nur wenn der klagende Inhaber der Urheberrechte schlüssig begründen kann, warum in diesem Fall der Anschlussinhaber als Störer im rechtlichen Sinne belangt werden soll, droht auch diesem eine Strafe.

Im verhandelten Fall hatte die Frau eines Ehepaares illegal Filmkopien aus dem Netz heruntergeladen und sie auch anderen zum Download angeboten. Daraufhin hatte die Filmfirma von ihrem Ehemann, der beim Provider als Mieter des Internetanschlusses registriert ist, im Sinne der Störerhaftung eine Unterlassungserklärung und Schadenersatz gefordert.


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