Gerichtsurteil: Ebay darf Händlerkonten sperren
Ebay ist dazu berechtigt, Händlern bei einem Fehlverhalten fristlos zu kündigen – das entschied nun das Oberlandesgericht Brandenburg. Die Begründung: Der Internet-Marktplatz habe keine marktbeherrschende Stellung.

Um aus der selbstverschuldeten Krise (CRN berichtete ) wieder herauszukommen, zählt für Ebay die Steigerung der Käuferzufriedenheit zu den wichtigsten Strategien. Das E-Commerce-Unternehmen ist daher seit einiger Zeit merklich schneller bereit, bei Verstoßen gegen die Plattform-Regeln Verkäufer-Konten zu sperren und den Händlern fristlos zu kündigen. Außerdem hat Ebay eine Passage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die es erlaubt, ohne Begründung Händlern fristgerecht zu kündigen.
Gegen beide Vorgehensweisen hatte ein Computerhändler geklagt. Der Ebay-Verkäufer hatte Auktionen über einen Mitarbeiter beeinflusst. War die Auktion ohne Erfolg, wurde diese rückgängig gemacht, um die Ebay-Gebühren zu sparen. Daraufhin kündigte Ebay fristlos und sperrte alle Konten. Außerdem sprach es im Fall einer Unwirksamkeit eine fristgerechte Kündigung aus.
In einer Entscheidung vom 17. Juni 2009 (Az. Kart W 11/09) hat das Brandenburgische Oberlandesgerichts das Vorgehen von Ebay nun für rechtens befunden. Eine versuchte oder abgeschlossene Beeinflussung stelle einen schweren Vertragsverstoß des Händlers gegenüber dem Auktionshaus dar. Dies rechtfertigt auch das harte Vorgehen von Ebay gegenüber dem gewerblichen Anbieter. Dieser konnte sich auch nicht mit der Begründung aus der Schlinge ziehen, dass ein Mitarbeiter für die Beeinflussung verantwortlich gewesen sei. Gebe ein Verkäufer die Zugangsdaten an einen Mitarbeiter weiter, so hafte er auch für dessen Verhalten, so das OLG. Weiter hält der Kartellsenat die Klausel in den AGBs von Ebay zur fristgerechten Kündigung für rechtens. Die für Ebay wenig schmeichelhafte Begründung: Das OLG sieht bei dem Internet-Marktplatz keine marktbeherrschende Stellung. Deshalb könne Ebay diese auch nicht über einen solchen Passus missbrauchen.