Geschäftsführer haften ebenfalls

21. Oktober 2009, 3:55 Uhr |

Lizenzverwaltung mag primär eine Aufgabe des IT-Managements sein, doch auch die Geschäftsführung steht in der Pflicht.

Jede halbwegs komplexe Software genießt als Computerprogramm den Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Verschiedenste urheberrechtlich relevante Nutzungen einer Software, wie insbesondere die Vervielfältigung (auch bei bloßem Laden in den Arbeitsspeicher), die Weitergabe an Dritte und die Bereitstellung zum Download über das Internet, sind deshalb nur dann zulässig, wenn der Nutzer vom Hersteller der Software entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt bekommen hat. Bestehen die Lizenzrechte nicht, kann der Hersteller zum einen Unterlassung der unlizenzierten Nutzung verlangen und zum anderen Schadensersatz geltend machen, wenn dem Nutzer Verschulden vorgeworfen werden kann, er also zumindest fahrlässig die urheberrechtlichen Befugnisse des Herstellers an der Software verletzt hat.

Wird in einem Unternehmen Software ohne die erforderlichen Lizenzen genutzt oder liegt eine Unterlizenzierung vor, weil beispielsweise die Software auf mehr Rechnern läuft, als dies die Lizenz vorsieht, kann jedoch nicht nur das Unternehmen von dem Softwarehersteller in Anspruch genommen werden. Bereits das Reichsgericht und nachfolgend der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung haben auch eine Haftung der Geschäftsführer der GmbH für Schutzrechtsverletzungen angenommen, die in dem von ihnen geführten Unternehmen durch Mitarbeiter begangen wurden. Aufbauend auf dieser Rechtsprechung hat sich in der Praxis die Inanspruchnahme der Organe der Gesellschaft neben dieser als Standard etabliert, wenn in einem Unternehmen gewerbliche Schutzrechte verletzt werden. Die Rechteinhaber verlangen dann nicht nur von dem Unternehmen selbst, sondern auch von dessen Organen wie dem Geschäftsführer bei der GmbH die Unterlassung der Schutzrechtsverletzung. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung haftet das Organ einer juristischen Person, wenn es – obwohl das Organ die verletzende Handlung nicht selbst begangen hat – die Rechtsverletzung des Mitarbeiters gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat. Es gibt aus Sicht des Rechteinhabers auch gute Gründe, neben dem Unternehmen auch die Geschäftsführung mit in Anspruch zu nehmen. So steht dem Rechteinhaber ein weiterer Schuldner zur Verfügung, was gerade bei der Geltendmachung von Schadensersatz relevant sein kann. Eine gerichtliche Unterlassungsverfügung entfaltet weit reichende Wirkung, da sie die Geschäftsführung daran hindert, die Rechtsverletzung unsanktioniert zu wiederholen oder unter Umgehung der gerichtlichen Entscheidung beispielsweise die Software einfach durch eine Schwestergesellschaft nutzen zu lassen.


  1. Geschäftsführer haften ebenfalls
  2. Risiko begrenzbar

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