Geschäftsführer haften ebenfalls

21. Oktober 2009, 3:55 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Risiko begrenzbar

Allerdings haben bei einer aus mehreren Geschäftsführern bestehenden Geschäftsführung die Personen, die nicht die Ressortzuständigkeit für den Bereich IT haben, die Möglichkeit, ihr Haftungsrisiko zu verringern. Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Haftung eines Geschäftsführers ausscheidet, wenn die Rechtsverletzung in einem Geschäftsbereich des Unternehmens begangen wurde, für die dieser Geschäftsführer satzungsmäßig oder aufgrund eines Beschlusses der Geschäftsführung nicht verantwortlich ist. Zudem darf der jeweilige Geschäftsführer auch keine Kenntnis von der Rechtsverletzung haben. Im Interesse des Unternehmens sollten aber grundsätzlich alle Geschäftsführer die Begehung von Schutzrechtsverletzungen in ihrem Unternehmen verhindern. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Organisation des allgemeinen Geschäftsbetriebes. Zum anderen sollte bei der Nutzung von Software die ausreichende Lizenzierung beachtet werden, wenn Änderungen in der Unternehmensstruktur geplant sind. So kann etwa die Ausgliederung eines Geschäftsbereichs je nach Lizenz eine Nachlizenzierung von Software erforderlich machen. Andernfalls kann sich das Unternehmen Schadensersatzforderungen gegenübersehen, die unter Umständen einen existenzbedrohenden Umfang aufweisen.

Dr. Antje Zimmerlich ist Rechtsanwältin bei DLA Piper.


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