AvD-Rechtsexpertin Petra Schmucker empfiehlt geschädigten Autobesitzern, sowohl den Straßenzustand als auch den Schaden am Fahrzeug mit Fotos zu dokumentieren. »Das ist wichtig, um später nicht ohne Beweismittel dazustehen. Auch die Polizei sollte informiert und gegebenenfalls Adressen und Telefonnummern von Zeugen notiert werden. Die Schadenmeldung, das Polizeiprotokoll sowie der Kostenvoranschlag der Werkstatt sollten dann beim zuständigen Verkehrssicherungspflichtigen – das heißt, in der Regel bei der Kommune oder dem Landkreis – eingereicht werden«, sagt die Expertin. Da jeder Schlagloch-Fall anders gelagert ist, fallen die Schadenersatzurteile sehr unterschiedlich aus – teils pro Autofahrer, teils pro Kommune bzw. Landkreis. Das Landgericht Zwickau hat beispielsweise im vergangenen Jahr die Stadt verurteilt, einem Autofahrer einen Schaden von rund 2.500 Euro zu ersetzen. Der Mann musste jedoch 30 Prozent der angefallenen Werkstattkosten selbst tragen, da er nach Ansicht des Gerichts zu schnell gefahren war und ihm eine Mitschuld zugesprochen wurde. In diesem Zusammenhang weist der AvD darauf hin, dass die Verkehrsteilnehmer kein Grundrecht auf sichere Straßen haben. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind es eher sie selbst, die in die Pflicht genommen werden. So besagt § 3 StVO, dass der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit nicht nur an die persönlichen Fähigkeiten, sondern insbesondere an die Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzupassen hat. Doch damit sind die Kommunen und Landkreise nicht aus der Verantwortung. Als Verkehrssicherungspflichtige sind sie dafür zuständig, dass die öffentlichen Straßen in verkehrssicherem Zustand sind.