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Die Entscheidung

Autor:Redaktion connect-professional • 7.4.2009 • ca. 1:55 Min

Inhalt
  1. Immer Vorsicht beim Bild-Einsatz!
  2. Die Entscheidung

Das Gericht ließ diese Einwände des EDV-Unternehmers nicht geltend und gestand der Bildagentur den Schadensersatz in der beantragten Höhe zu.

Bei allen sechs Fotografien war deutsches Recht anwendbar. Bei den Fotografien der englischen Fotografen folgte dies schon aus § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG . Der Schutz des deutschen Rechts für die Fotografie des amerikanischen Fotografen folgte aus einem internationalen Abkommen, welches jedoch nur deshalb hier anwendbar war, weil es sich nicht nur um ein einfaches Lichtbild, sondern um ein Lichtbildwerk handelte. Ein solches Lichtbildwerk stellt eine individuelle geistige Schöpfung dar, während ein Lichtbild auch ohne »künstlerisch wertvolle« Leistung bereits nach dem deutschen Urheberrecht geschützt ist.

Der EDV-Unternehmer hat die Urheberrechtsverletzung fahrlässig - und damit schuldhaft – begangen. Denn auch derjenige, der eine Internetseite übernimmt, muss überprüfen, ob für alle Fotografien die notwendigen Nutzungsrechte bestehen. Dies hat der EDV-Unternehmer nicht getan.

Das Gericht bestätigte auch die Auffassung der Bildagentur, dass diese ihre über den MFM-Honoraren liegenden Nutzungsentgelte für die Zeit von »bis zu 3 Jahren« verlangen konnte. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der unredliche Nutzer von urheberrechtlich geschützten Lichtbildern und Lichtbildwerken nicht besser stehen soll, als derjenige, der eine ordnungsgemäße Lizenz erworben hat. Wäre der Schadenersatz nur für 27 Monate zu zahlen gewesen, hätte der EDV-Unternehmer ein Viertel weniger gezahlt, als wenn er von Anfang an eine ordnungsgemäße Lizenz erworben hätte. Ebenso hätte er gespart, wenn hier nicht die von der Bildagentur normalerweise verlangten Preise, sondern die MFM-Honorare angesetzt worden wären. Sein Rechtsbruch hätte sich also in beiden Fällen finanziell gelohnt. Dem hat das Gericht daher eine klare Absage erteilt.

Auch der 100%-Zuschlag, also die Verdoppelung der üblichen Lizenzgebühr, wegen unterlassener Benennung des Fotografen wurde der Bildagentur zugesprochen. Diese hat die Rechte der Fotografen im eigenen Namen (sog. gewillkürte Prozessstandschaft) geltend gemacht. Im Gegensatz zur Ansicht des EDV-Unternehmers wurde hier auch nicht das Recht der Fotografen verletzt, als solche benannt zu werden, sondern ihr Recht, darüber zu entscheiden, ob sie benannt werden wollten. Durch die fehlende Nennung entgehen den Urhebern überdies die Werbewirkungen, die eine namentliche Nennung mit sich bringen. Beides zusammen wird durch den 100%-Zuschlag aufgefangen.

Fazit

Dieses Urteil sollte jeder Homepagebetreiber zum Anlass nehmen, um die Rechte an den von ihm verwendeten Fotografien zu überprüfen. Wie der hier beteiligte EDV-Unternehmer lernen musste, bringt es nichts, sich hier auf die Aussagen Dritter zu verlassen. Nötig ist es, die Urheberrechte bis hin zum Urheber oder zur (namhaften) Bildagentur zu überprüfen.

Die Autorin: Verena Eckert ist Rechtsanwältin bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu ihren Fachgebieten zählen Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Medienrecht. .