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Keine Ware trotz Vorkasse

17. Juli 2008, 8:50 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Die Experten-Antwort

Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist Rechtsanwalt Johannes Richard seit mehreren Jahren auf die Beratung von Gewerbetreibenden im Internet spezialisiert.
Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist Rechtsanwalt Johannes Richard seit mehreren Jahren auf die Beratung von Gewerbetreibenden im Internet spezialisiert.

Es kommt letztlich darauf an, ob zwischen dem Händler und Lieferanten überhaupt ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Gerade im B2B-Bereich kann man nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass durch eine Bestellung und eine Zahlung bereits ein Vertrag zu Stande kommt. Hier kommt es auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten an oder darauf, ob dieser die Bestellung in irgendeiner Form bestätigt. Händler sollten daher darauf achten, dass gerade bei zeitkritischen Bestellungen die Bestellung und somit der Vertrag bestätigt wird. Wichtig ist zudem, dass Lieferfristen nur dann verbindlich sind, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. So genannte Fixgeschäfte sind in der Praxis eher selten, da Lieferanten oftmals sich scheuen, Lieferfristen konkret zu nennen.

Die Argumentation des Lieferanten, der Vertrag würde erst durch Übersendung der bestellten Ware zu Stande kommen, ist somit auf erstem Blick nicht von der Hand zu weisen. Wenn der Händler den Lieferanten unter Setzung einer angemessenen Frist (bspw. 1 Woche) zur Rückzahlung des Geldes aufgefordert hat, dürfte das Angebot, das Geld erst 28 Tage später zurückzuerstatten, nicht zulässig sein. Sollte es keine Fristsetzung durch den Händler gegeben haben, gilt zwischen Gewerbetreibenden § 286 Abs. 3 BGB, demzufolge ein Verzug vorliegt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung geleistet wird.

Johannes Richard ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff & Partner in Rostock.

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