Der Kläger
Geklagt gegen dieses Geschäftsmodell hatte ein DSL-Provider, der seine Geschäftsaktivitäten durch dieses Modell beeinträchtigt sah. Das Kölner OLG bestätigte nun die Auffassung des Klägers und sieht in dem Geschäftsmodell einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Fon muss es demnach unter einer bestimmten Voraussetzung unterlassen, Internetanwendern im Rahmen einer Mitgliedschaft die Nutzung von Internetzugängen Dritter zu ermöglichen. Dies gilt, wenn die Klägerin diese Internetzugänge Dritten als Privatkunden gegen ein vom tatsächlichen Umfang der Nutzung unabhängiges pauschales Entgelt (Flatrate) zur Verfügung stellt.
Das Fon-Geschäftsmodell sei wettbewerbswidrig, da es die Interessen anderer Anbieter beeinträchtige. So seien Pauschaltarife für Privatkunden am durchschnittlichen Verbrauch ausgerichtet. Wenn nun solche Zugänge im Rahmen des WLAN-Sharings anderen Nutzern zugänglich gemacht werden, könne dies auf Grund des dadurch deutlich höheren Datenverkehrs zu einer empfindlichen Störung des wirtschaftlichen Konzepts des Providers führen.
Revision beim BGH zugelassen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das OLG eine Revision beim BGH (Bundesgerichtshof) zugelassen hat, und Fon diese Möglichkeit bereits wahrgenommen hat. Das Unternehmen weist zudem auch darauf hin, dass die Nutzung von Fon auch nach diesem Urteil nicht illegal ist, sondern hiervon nur das Verhältnis zwischen Fon und dem DSL-Provider berührt wird.
Quelle: Haufe Online Redaktion