Oft zielen koordnierte Abmahnungen von bestimmten Anwälten nur darauf ab, dem Abgemahnten Kosten zu verursachen. Dieses Vorgehen ist allerdings gegen das Gesetz.
Das OLG Hamm urteilte, dass eine Mehrfachverfolgung desselben Verstoßes durch mehrere Gläubiger, koordiniert und abgestimmt von einem Rechtsanwalt, rechtsmissbräuchlich sei, da sie allein zum Ziel habe, den Antragsgegner mit Kosten und Risiken zu belasten.
Bei dem Sachverhalt der Entscheidung ging es darum, dass der Antragsgegner den späteren Antragsteller sowie weitere 25 Mitbewerber wegen »alter« Widerrufsbelehrungen abgemahnt hat. Daraufhin wandte sich der Antragsteller an den Rechtsanwalt H, der im Internet dazu aufforderte, sich nach einer Abmahnung des Antragsgegners anwaltlich beraten zu lassen. Für den Antragsteller sowie für weitere fünf vom Antragsgegner abgemahnte Mandanten mahnte der Rechtsanwalt H den Antragsgegner wegen nahezu identischer Verstöße ab. Diese Abmahnungen wurden alle eines Zeitraums von neun Tagen getätigt.
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Nachdem der Antragsgegner einigen Gegenabmahnern gegenüber strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben hatte, wurde der Antragsgegner erneut vom Antragsteller und einigen anderen Mandanten durch denselben Rechtsanwalt wegen derselben Vorwürfe abgemahnt. Nachdem der Antragsgegner die Abagbe erneuter Unterlassungserklärungen abgelehnt hatte, erwirkte unter anderem der Antragsteller vor dem LG Bochum eine einstweilige Verfügung, welche auch nach Einlegung eines Widerspruchs durch den Antragsgegner vom Gericht aufrechterhalten wurde. Hiergegen richtete sich der Antragsgegner mit seiner Berufung.