Zwar ist bei der Beurteilung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens regelmäßig auf die Motivation der betreffenden Partei abzustellen. Anderes gilt aber, wenn die Partei dem Anwalt die erforderliche Informationsbeschaffung, den Austausch der Informationen mit Gleichgesinnten und eine Koordinierung des Vorgehens überlässt, wie es hier nach den objektiven Umständen der Fall war. Durch die koordinierten Abmahnungen entstehe zwar keine Konzernsalve, da die Gläubiger wirtschaftlich nicht miteinander verflochten seien. Die Gläubiger stellen jedoch eine Interessengemeinschaft dar, die konzertiert gegen den Antragsgegner vorgehe.
Für die gemeinsame Mehrfachverfolgung gebe es auch keinen vernünftigen Grund. Denn bei gleichen Verstößen sei eine Abmahnung durch einen Mandanten ausreichend, da bereits eine ernsthafte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitige. Den Gegner nochmals aufzufordern, eine Unterlassungserklärung abzugeben und auch die Vollstreckung der Vertragsstrafe durch gleich drei der Mandanten lasse darauf schließen, dass einziges Ziel die Erhöhung von Risiken und Kosten auf Seiten des Antragsgegners gewesen sei.
Das OLG Hamm stellt klar, dass eine Mehrfachverfolgung nicht nur im Rahmen einer Konzernsalve, sondern auch im Rahmen einer Interessengemeinschaft, rechtsmissbräuchlich sein kann. Es verdeutlicht, dass ein Mandant sich nicht hinter dem Wissen seines Anwaltes »verstecken« kann, da ihm das Wissen des Anwalts zugerechnet wird. Das Gericht richtete sich bei seinem Urteil nach folgenden Kriterien:
1) Alle Abmahnenden handelten aufgrund einer Retourkutsche.
2) Die Abmahnungen wurden gesammelt und koordiniert sowie in zeitlichem Zusammenhang von ein und demselben Rechtsanwalt vorgenommen.
3) Es wurde von allen Abmahnenden derselbe beziehunsgweise ein sehr ähnlicher Verstoß moniert.
4) Eine einzige Verfolgung des Anspruchs von einem Mitbewerber hätte bereits zum Ziel, nämlich der Unterlassung des Verstoßes, geführt.