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Rechtsunsicherheit für Unternehmen

Kundendaten – Zugriff auf eigene Gefahr

Beim Umgang mit Kundendaten fehlt Unternehmen noch ein gehöriges Maß an Rechtssicherheit. Dabei gehören diese Daten zum geschäftlichen Alltag. Um datenschutzkonform handeln zu können und das Risiko einer Panne zu minimieren, muss der Umgang mit Kundendaten zur Chefsache werden.

Autor:Markus Bereszewski • 26.7.2010 • ca. 1:10 Min

Inhalt
  1. Kundendaten – Zugriff auf eigene Gefahr
  2. Pflichten der Unternehmen
  3. Datensammlung auf Verwendungszweck begrenzen

"Darf ich die Kundenangaben verarbeiten?“ Mit dieser Frage wird so mancher Geschäftsführer von seinen Mitarbeitern konfrontiert, und ist zunächst ratlos. Dienstleister oder die eigenen Angestellten in den Abteilungen Vertrieb und Marketing haben täglich mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Vermarktungszwecke zu tun, sind sich aber häufig ihrer fahrlässigen illegalen Praktiken gar nicht recht bewusst.

Sensibilisiert wurden sie erst durch die öffentliche Diskussion zu Datenpannen in Unternehmen und werden sich jetzt nach und nach ihrer Versäumnisse und großer Rechtsunsicherheit bewusst. Handeln lautet die Devise, aber wo anfangen? Einstellung eines Datenschutzbeauftragten? Beauftragung der Sicherheitsverantwortlichen? Oder doch lieber alles über den Hausanwalt erledigen? Organisation eines interdisziplinären Teams? Schon bei diesen Fragen kristallisieren sich drei wesentliche Bereiche heraus, die zusammenarbeiten müssen: die rechtliche, die technische und die organisatorische Seite. Diese Aufgabe hat gerade vor dem Hintergrund der seit dem 01.September 2009 gesetzlich geregelten Informationspflicht bei Datenpannen besondere Relevanz.

Diese "Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten“ wird in ihren Auswirkungen derzeit noch stark unterschätzt. Sie gilt, wenn Dritte von bestimmten personenbezogenen Daten unberechtigt Kenntnis erlangen, genauer von Daten zu Bank- und Kreditkartenkonten, Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, besonderen Arten personenbezogener Daten und Daten über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

Aufgrund einer entsprechenden Ergänzung im Telekommunikations- und Telemediengesetz gilt die Informationspflicht außerdem für alle Arten von Bestands-, Nutzungs- und Verkehrsdaten nach diesen Gesetzen. Beachten sollte man in diesem Zusammenhang besonders den weiten Anwendungsbereich: Da laut TMG auch Bestands- und Nutzungsdaten, wie etwa reine IP-Adressen oder auch nur der Name oder die E-Mail eines Internetnutzers gehören, kann praktisch jedes Unternehmen, das einen Internetauftritt hat, von der Informationspflicht betroffen sein.