Was zählt: Möglichkeit oder Absicht?
- Lücken bei Gebührenpflicht
- Was zählt: Möglichkeit oder Absicht?
Die Voraussetzungen der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelt. Die Neuregelung für internetfähige PCs ist in diesem Gesetz etwas versteckt aufgenommen worden, nämlich in § 5 Absatz 3. Dieser Absatz besagt, dass für »neuartige Rundfunkempfangsgeräte« im betrieblichen Bereich keine Gebühren zu entrichten sind, wenn die Geräte gemeinsam mit anderen Empfangsgeräten, die der Gebührenpflicht unterliegen, einem Betriebsgrundstück zuzuordnen sind. Nur, wenn es sich dabei ausschließlich um neuartige Geräte handelt, wird für diese monatlich insgesamt eine Rundfunkgebühr fällig, die sich auf die Grundgebühr (5,52 Euro, ab 2009 5,76 Euro) beschränkt. Diese Einschränkungen haben zur Folge, dass die Auswirkungen der Gesetzesänderung für Unternehmen entgegen ersten Befürchtungen regelmäßig wenig gravierend sind – es sei denn, der Betrieb besteht aus einer großen Zahl kleiner Filialen. Aber Vorsicht: Werden firmeneigene PCs mit TV-Karten oder entsprechenden USB-Sticks ausgerüstet, oder werden mobile Geräte mit integriertem DVB-T-Empfang eingesetzt, ist für jedes einzelne Gerät monatlich eine erhöhte Fernsehgebühr (derzeit 17,03 Euro, ab 2009 17,98 Euro) zu zahlen. Die sogenannte Zweitgerätebefreiung gilt nämlich nur für ausschließlich privat, nicht für betrieblich genutzte Geräte. Sind Angestellte in IT-Unternehmen mit ihren Endgeräten weitgehend oder ausschließlich nicht auf dem Betriebsgrundstück, sondern zum Beispiel im Außendienst oder im Home Office tätig, ist der tatsächliche Standort des PCs übrigens unbedeutend. Für eine »Zuordnung« zum jeweiligen Betriebsgrundstück im Sinne des Gesetzes reicht es aus, wenn die Geräte in Inventarverzeichnissen oder auf vergleichbare Weise für dieses Grundstück dokumentiert sind und eine eindeutige Zuordnung so möglich ist. Schwieriger zu beurteilen ist dagegen die Rechtslage für Selbstständige und Freiberufler, die zwar auf die Nutzung eines Büro-PC und des Internetzugangs angewiesen sind, auf Radio- und TV-Streams aber verzichten können. Zwei beinahe zeitgleich ergangene aktuelle Gerichtsentscheidungen widersprechen sich in dieser Frage: Nachdem zunächst das Verwaltungsgericht Ansbach (10.07.2008, Az. AN 5 K 08.00348) eine Gebührenpflicht angenommen hatte, vertrat das Verwaltungsgericht Koblenz einige Tage später (15.07.2008, Az. 1 K 496/08.KO) die gegenteilige Ansicht. Es kommt letztlich auf die Frage an, ob nach dem Wortlaut des Gesetzes das bloße (abstrakte) Bereithalten des Empfangsgeräts für die Gebührenpflicht ausreicht, oder ob abhängig vom Einsatzgebiet des Endgeräts der Nutzer das Radio- und TV-Angebot auch in Anspruch nehmen möchte. Man darf gespannt sein, wie hier die höheren Instanzen entscheiden. Bezogen auf Radio- und Fernsehgeräte galt die abstrakte Sichtweise noch uneingeschränkt. Der Einsatzzweck der Geräte war jedoch auch nicht so vielfältig wie bei den »neuartigen« Geräten, und der Einsatz war für berufliche Zwecke in der Regel nicht zwingend erforderlich (wie inzwischen etwa wegen der Pflicht zur elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung). Entscheidend wird deshalb sein, ob die neue Vielfalt der Geräte zugleich eine neue Auslegung der Gesetze erfordert.
Dr. Jochen Notholt ist Rechtsanwalt bei DLA Piper UK LLP, München