Die Experten-Antwort
Grundsätzlich sind Massenabmahnungen zulässig. Denn wenn viele Personen die Rechte anderer auf dieselbe Weise verletzten, sind halt auch viele Abmahnungen notwendig. Andernfalls wird das Recht des Einzelnen wertlos. Daher hat auch jeder Verletzte das Recht, einen Anwalt mit der Rechtsverfolgung zu beauftragen. Die Rechtsanwaltskosten hierfür kann er jedoch nur dann von dem Abgemahnten nach § 670 BGB verlangen, wenn er die Hinzuziehung des Anwalts für erforderlich halten durfte.
Der BGH (Urteil vom 17.6.08, Az. I ZR 219/05) hatte sich nun jüngst mit der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei einer Vielzahl von Verletzungen bei gleichartigen Verstößen zu befassen. In diesem Fall war der Abgemahnte der Ansicht, dass es sich bei einer Serienabmahnung um eine mit Hilfe von Textbausteinen einfach zu bewältigende Routineangelegenheit der Geschädigten handle, zu der die Hinzuziehung eines Anwalts nicht erforderlich sei.
Nach den Ausführungen des BGH durfte die Geschädigte jedoch gerade im Hinblick auf die große Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten. Dies gelte umso mehr, wenn die Verfolgung von (Urheber-) Rechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben eines Unternehmens gehöre, gleichwohl es eine eigene Rechtsabteilung unterhalte. Ihm sei es nicht zuzumuten, eigene Mitarbeiter mit den besonders zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Verletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu ersparen.