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Unzulässig: Rechtmissbräuchliche Massenabmahnungen

Autor:Redaktion connect-professional • 29.9.2008 • ca. 1:00 Min

Inhalt
  1. Massenabmahnung: Automatisch unzulässig?
  2. Die Experten-Antwort
  3. Unzulässig: Rechtmissbräuchliche Massenabmahnungen

Der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung bzw. der Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren oder sonstiger Abmahnkosten besteht jedoch dann nicht, wenn sich die Massenabmahnung als rechtsmissbräuchlich darstellt. Dies folgt aus § 8 Abs. 4 UWG bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen bzw. in Ausnahmefällen auch aus § 242 BGB bei Verletzungen des Urheber- oder Markenrechts. Nach der Entscheidung des LG Bückenburg zum Wettbewerbsrecht (Urteil vom 22.04.08, Az. 2 O 62/08) ist die umfangreiche Abmahntätigkeit allein noch kein Indiz für einen Missbrauch. Ein solcher sei aber dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit stehe und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehe. Das LG Bückenburg sah dies für einen in einer Einzelkanzlei tätigen Rechtsanwalt, der pro Monat mehr als 500 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen versendet hat, als erwiesen an.

Fazit

Die Suche nach weiteren Betroffenen einer Massenabmahnung stellt sich daher nur dann als lohnend dar, wenn daneben auch weitere Indizien für einen Missbrauch gegeben sind. Die Beweislast hierfür liegt jedoch bei dem Abgemahnten.

Die größten Chancen, um diesen Beweis zu erbringen, liegen dabei noch im Wettbewerbsrecht. Im Urheber- und Markenrecht dürfte es sich um absolute Ausnahmefälle handeln. Die Suche nach anderen Betroffenen hat dann eher den Zweck, zu erfahren, welche Erfahrungen andere in der konkreten Situation gemacht haben.

Verena Eckert,IT-Recht Kanzlei, München

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