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Kein Zugriff für den Arbeitegeber

Keine automatische Einwilligung

Autor:Nadine Kasszian • 17.8.2010 • ca. 0:55 Min

Xing formuliert die Standard-Anfrageerklärung bei einem Kontaktwunsch folgendermaßen: »Sehr geehrte/r (…), ich würde Sie gerne zu meinen Kontakten hinzufügen«. Dabei kann derjenige, dessen Daten hinzugefügt werden sollen, unterscheiden, ob er seine privaten und/oder geschäftlichen Kontaktdaten freigeben will. Genauso kann auch der Anfragende bestimmen, ob er nur private oder nur geschäftliche Kontaktdaten freigibt oder beides. Insgesamt weist vor allem die Formulierung »ich« darauf hin, dass letztlich nur für eine verantwortliche Stelle Daten erhoben werden sollen.

Damit liegt per se keine Einwilligung der Betroffenen (sprich der Xing- oder Linkedin-Kontakte) vor, dass der Beschäftigte die Daten dieser Betroffenen an den Arbeitgeber weitergeben darf.

Als Rechtsgrundlage für eine Übermittlung könnte im Grundsatz auch § 11 BDSG in Betracht kommen. Wäre der Beschäftigte für die Kundenführung auf Xing oder Linkedin der (streng weisungsgebundene) Auftragsdatenverarbeitungsnehmer des Arbeitgebers, so dürfte der Arbeitgeber nach dieser Vorschrift eine Weisung erteilen, die Kontaktdaten herauszugeben.

Damit das Verhältnis eine Auftragsdatenverarbeitung darstellt, müsste das Verhältnis zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber aber als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 11 BDSG zu bewerten sein. Dies ist abzulehnen, da der Beschäftigte grundsätzlich ein eigenes Interesse an den Daten auf Xing beziehungsweise Linkedin hat. Auch wenn die Unternehmenskunden im privaten Xing- oder Linkedin-Account geführt werden sollten, läge aus datenschutzrechtlicher Sicht maximal eine so genannte »Mischdatenverarbeitung« und damit kein Fall des § 11 BDSG vor.