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Kein Zugriff für den Arbeitegeber

Datenschutz steht einer Herausgabe entgegen

Autor:Nadine Kasszian • 17.8.2010 • ca. 0:55 Min

§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1/2 BDSG enthält ebenfalls die Möglichkeit eine Übermittlung von Daten rechtlich zu legitimieren. Die Herausgabe der Kontaktdaten ist jedoch nicht »erforderlich« im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG ist. Zudem fällt die Interessenabwägung in § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG nicht zu Gunsten der Übermittlung aus, da anzunehmen ist, dass von der Übermittlung betroffene Personen ein überwiegendes Interesse haben dürften, dass eine derartige Übermittlung unterbleibt. Deshalb scheidet nach unserer Auffassung § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1/2 BDSG als datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm für eine Übermittlung der Daten aus. Mit den gleichen Argumenten würde im Übrigen auch eine Übermittlung auf Grundlage von 28 Abs. 2 BDSG ausscheiden.

Das heißt, selbst wenn man unterstellt, dass auch in Deutschland der Arbeitgeber grundsätzlich die Herausgabe des Xing oder Linkedin-Accounts des Beschäftigten verlangen könnte, stünde diesem Herausgabeanspruch unserer Ansicht nach das Datenschutzrecht entgegen. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden sollten Unternehmen diese Fallkonstellationen nach Möglichkeit im Vorfeld mit den Beschäftigten klären und rechtssichere Lösungskonzepte erarbeiten. Denn mit voranschreitender Digitalisierung wird für die Unternehmen die Frage nach der Nutzung von derartigen Kontaktdaten an Bedeutung gewinnen.

Der Autor: Rechtsanwalt Sebastian Kraska ist Gründer des IT-Dienstleisters Kraska GmbH sowie des Instituts für IT-Recht IITR und arbeitet mit der Münchner IT-Recht-Kanzlei zusammen.