Die IT-Recht-Kanzlei warnt eBay-Händler vor einer neuen Abmahnwelle. Gefahr droht, wenn in der Widerrufsbelehrung eine andere Widerrufsfrist angegeben ist als in den separaten eBay-Angaben dazu.
Abmahner haben ein neues Einfallstor gefunden, um gewerbliche eBay-Händler abzumahnen. Davor warnt aktuell die Münchner IT-Recht-Kanzlei. Denn sie müssen nicht nur in den „eBay-Rücknahmebedingungen“ eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung hinterlegen, sondern zusätzlich auch eine eBay-seitige Eingabe zur Widerrufsfrist. Vor allem Händler, die am „eBay Plus“-Programm teilnehmen und mithin längere Widerrufsfristen einräumen, könnten hier schnell in eine Falle tappen, so Rechtsanwalt Phil Salewski.
So liegen der IT-Recht Kanzlei aktuell diverse Abmahnungen wegen widersprüchlicher Widerrufsfristen auf eBay vor, für die Abmahnkosten in Höhe von ca. 500 Euro aufgerufen werden.
Er rät daher allen eBay-Händlern zwingend dazu, ihre Angaben zu Widerrufsfristen in den eBay-Rücknahmebedingungen zu kontrollieren.
Doppelte Anzeige der Widerrufsfrist auf eBay
Gewerbliche eBay-Händler sind – neben weiteren gesetzlichen Informationspflichten – angehalten, in Ihren eBay-Angeboten korrekt und vollständig über das Verbraucherwiderrufsrecht zu informieren und in diesem Zuge eine vollständige Widerrufsbelehrung mitsamt Muster-Widerrufsformular vorzuhalten.
Die Widerrufsbelehrung für eBay muss in den Konto-Einstellungen in der Rubrik „Rücknahmebedingungen“ hinterlegt werden.
Bereits im ersten Satz der Widerrufsbelehrung muss die maßgebliche Widerrufsfrist genannt sein, also die Frist, binnen welcher der Verbraucher nach Erhalt der Ware von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann.
EBay verlangt allerdings in den Rücknahmebedingungen separat eine zusätzliche Angabe der Widerrufsfrist. Diese muss also vom Händler unabhängig von der Widerrufsbelehrung eingetragen werden.
Im eBay-Angebot wird dann im Bereich der Rücknahmebedingungen einerseits die separate eBay-seitige Fristangabe, andererseits die Widerrufsbelehrung mit der ausgewiesenen Widerrufsfrist ausgespielt.
Irreführung durch widersprüchliche Widerrufsfristen
Mit Blick auf die doppelte Anzeige der Widerrufsfrist kann ein folgenschwerer Fehler dadurch unterlaufen, dass die Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung nicht mit der aus der eBay-Eingabe übereinstimmt.
Um rechtskonform über das Widerrufsrecht zu belehren, müssen die Widerrufsfristen in der Widerrufsbelehrung und in der eBay-Angabe zwingend übereinstimmen.
Sofern in der Widerrufsbelehrung eine andere Widerrufsfrist angegeben ist als in dem darüberstehenden eBay-seitigen Hinweis, liegt eine abmahnbare Irreführung über die Widerrufsfrist vor.
Ein Risiko besteht insbesondere für Händler, die am eBay-Plus-Programm teilnehmen und in diesem Zuge eine einmonatige Widerrufsfrist einräumen (müssen).
Hier ist zwingend darauf zu achten, dass diese verlängerte Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung berücksichtigt wird und mit der eBay-seitigen Angabe übereinstimmt.
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass „1 Monat“ nicht „30 Tagen“ entspricht, da 30 Tage an 7 Monaten im Jahr eine kürzere Frist als die Monatsfrist bedeuten würden.