Auch für das kommende Jahr sind laut einem aktuell zirkulierenden Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums Änderungen an der ElektroGBattGGebV geplant. Darin soll erstmalig auch die Einführung einer Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber in Höhe von 24,10 Euro pro Quartal vorgesehen sein.
Die Gebühr ist mengenunabhängig und bezieht sich nicht auf einen spezifischen Vorgang (z. B. Registrierung oder Garantieprüfung). Sie wird aufwandsunabhängig dauerhaft während des Registrierungszeitraumes eines Herstellers erhoben und bezieht sich sowohl auf B2C- als auch auf B2B-Registrierungen.
Letzteres findet Nagel insofern bemerkenswert, als damit zukünftig nicht nur B2C- sondern auch B2B-Hersteller fortlaufend belastet werden sollen, für die bisher – mit Ausnahme etwaiger Widerrufsgebühren – nach der Erstregistrierung bei der Stiftung EAR keine weiteren Kosten mehr anfielen.
Zur Begründung führt der Referentenentwurf u. a. an, dass die neue Gebühr zur Deckung der Gemeinkosten des EAR-Registrierungsportals, zur Vorhaltung bestimmter Funktionen im Portal für alle registrierten Hersteller sowie als Kostenersatz für die Leistungen der Stiftung EAR zur Information der Haushalte erforderlich sei. Insbesondere solle hierdurch dem „Saisongeschäft“ bestimmter Hersteller Rechnung getragen werden, die sich nur für einen zeitlich begrenzten Abverkauf ihrer Geräte bei der Stiftung EAR registrieren.
Da die neue Gebühr mengenunabhängig ist, könnte dies insbesondere kleine Hersteller mit geringen Mengen von in Verkehr gebrachten Elektrogeräten unverhältnismäßig belasten. Hinzu kommt, dass der sogenannte kleine Härtefallantrag auf Basis jährlicher Gewichtsschwellenwerte wohl zwischenzeitlich aus der Gebührenverordnung gestrichen wurde.
Ob der Entwurf wie geplant verabschiedet wird, bleibe abzuwarten. Informierte Kreise gingen derzeit aber davon aus, dass der Entwurf nicht mehr geändert werde, so Rechtsanwalt Nagel. Die IT-Recht-Kanzlei werde die Entwicklung weiter beobachten.