Same same but different

Online-Handel auf Schweizerisch

27. Juni 2012, 15:51 Uhr | Nadine Kasszian
Quelle: Fotolia, Thomas Jansa

Wer im Ausland Online-Handel betreiben will, muss sich mit den rechtlichen Vorschriften dort vertraut machen. Im Nachbarland Schweiz gibt es ein völlig eigenständiges Gesetzeswerk, das sich den Grundgedanken mit dem UWG teilt. Dieses verfolgt auch die gleichen Ziele wie sein deutsches Pendant, ist jedoch im Detail anders ausformuliert.

Für IT-Fachhänderl ist es nicht ungewöhnlich, im Ausland ebenfalls Online-Handel zu betreiben. Doch die Rechtslage ist vor allem in Ländern, die nicht der EU angehören nicht einheitlich und es schwierig, alle Fallstricke selbst zu erkennen. Für deutsche Händler ist das Nachbarland Schweiz ein beliebter Markt. Doch nicht nur Schokolade (»Schoggi«) oder Straßenbahnen (Drämmli) heißen in dem Alpenland anders als bei uns. Diese Unterschiedlichkeit setzt sich in der Gesetzgebung fort.Wer mit der Schweiz Onlinehandel treiben will, sollte auch die entsprechende Gesetzeslandschaft kennen.

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Auch die Schweiz kennt ein »Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb«: Das teilt sich zwar mit dem deutschen UWG den Grundgedanken und den Titel, ist aber ein komplett eigenständiges Gesetzeswerk. In diesem Beitrag werden einmal die wichtigsten Grundprinzipien und einige interessante Einzelnormen des eidgenössischen UWG zusammengefasst.Das eidgenössische »Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb« (UWG) vom 19.12.1986 (aktueller Stand: 01.04.2012) hat gemäß Artikel 1 den Zweck, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Um dieses Ziel ein wenig zu präzisieren, nennen die Art. 2 bis 8 verschiedene unlautere Handlungen, die durch das UWG verboten werden.


  1. Online-Handel auf Schweizerisch
  2. Der Grundsatz
  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  4. Spam ist verboten

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