Privater Verkäufer oder gewerblicher Händler?
Im zweiten Teil unserer Serie »Die sieben Todsünden im Onlinehandel« geht es um einen Sachverhalt, der schon häufig zur Grundlage von Abmahnungen wurde: Wann handelt es sich bei einem Internetanbieter um einen »Privaten Verkäufer« und wo liegt die Grenze zum gewerblichen Händler?

Da für Verkäufe unter Privatleuten die ausufernden Belehrungspflichten nicht gelten, ziehen es daher viele gewerbliche Händler vor, sich als »privater Verkäufer« auszugeben. Allerdings sind bewusste Umgehungen der Verbraucherrechte nicht zulässig und werden entsprechend als Wettbewerbsverstoß geahndet. Wer also in einem bestimmten Zeitraum zu viel verkauft, kann schnell Gefahr laufen, von einem Wettbewerber als gewerblicher Verkäufer angesehen zu werden. Wenn dann die zu erteilenden Pflichtangaben fehlen – was wegen der behaupteten Eigenschaft als privater Verkäufer praktisch immer der Fall ist – können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen die Folge sein.
Wann die Händlereigenschaft vorliegt, ist dabei immer eine Frage des Einzelfalles: Wer etwa seine private, aber umfangreiche Briefmarkensammlung Stück für Stück veräußert, hat noch Chancen, als Privatverkäufer anerkannt zu werden; wer dagegen ähnlich einem Gemischtwarenladen Artikel verschiedenster Warengruppen anbietet oder sich zwar nur auf eine bestimmte Warengattung beschränkt, dann aber z.B. in verschiedensten Ausführungen und Stückzahlen anbietet, wird von den Gerichten sehr schnell als gewerblicher Händler eingestuft. Etwa bei regelmäßig zehn bis fünfzehn Verkäufen im Monat fängt es an, bedenklich zu werden; wer in zwei Jahren mehr als 200 Artikel verkauft hat, wird ohne weiteres gewerblicher Händler sein, egal wie er sich selbst bezeichnet.
Lesen Sie morgen den nächsten Teil unserer Serie »Die sieben Todsünden im Onlinehandel«: »Problemfall Allgemeine Geschäftsbedingungen«.
Der Autor der CRN-Serie, Dr. Friedrich Schäfer, ist als Rechtsanwalt in Pirmasens tätig und mit dem deutschen Abmahnrecht gut vertraut.
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