Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat im Rahmen eines Verfahrens entschieden, dass die Bilder einer Verkaufsware im Internet genauso bindend sind, wie die entsprechende Beschreibung. So soll sichergestellt werden, dass Kunden sich auf die Richtigkeit einer Abbildung genauso verlassen können, wie auf den zugehörigen Text.
Die Richtigkeit von Produktabbildungen im Internet ist rechtlich genauso bindend, wie die textliche Beschreibung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden, und damit die Pflichten von Onlineverkäufern präzisiert. Wie die Richter in Karlsruhe in ihrem Urteil ausführten, müsse der Käufer sich darauf verlassen können, dass die Abbildungen ebenso zutreffend die Ware darstellen, wie auch die Produktbeschreibung.
Geklagt hatte im konkreten Fall eine gewerbliche Restwertaufkäuferin, die von einem Autohaus einen Unfallwagen für rund 5.000 Euro erworben hatte. Als das Auto ausgeliefert wurde, fiel ihr auf, dass in dem Fahrzeug keine Standheizung eingebaut war, obwohl eine solche auf den Verkaufsbildern des Autohauses eindeutig zu erkennen gewesen war. Somit beschwerte sie sich beim Verkäufer und verlangte Ersatz für die fehlende Ausstattung. Das Autohaus zwar gab auch zu, die Standheizung ausgebaut zu haben, wies jedoch darauf hin, das Gerät deshalb in der Beschreibung nicht erwähnt zu haben.
Dieser Auffassung widersprachen die Richter des BGH allerdings deutlich. Der Kunde habe neben einer korrekten Beschreibung ebenso das Recht darauf, die Ware zu erhalten, wie sie auf dem Bild gezeigt werde. Auch wenn ihr damit grundsätzlich Recht gegeben wurde, half der Klägerin dies dennoch nicht weiter, da sie nach Ansicht der Bundesrichter den falschen Angeklagt hatte. Statt des Büros des zwischengeschalteten Sachverständigen hätte sie direkt gegen das Autohaus vorgehen müssen, das die Bilder eingestellt hatte.