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Datenschutz schützt Täter

Autor:Markus Bereszewski • 23.9.2007 • ca. 1:05 Min

Der Rechteinhaber muss den Web 2.0-Anbieter also zunächst über die Rechtsverletzung »in Kenntnis setzen« – in aller Regel wird der rechtsverletzende Inhalt dann relativ rasch entfernt. Das ist im Regelfall auch zu empfehlen, weil der Web 2.0-Plattformbetreiber von Rechtsanwaltskosten verschont bleibt und bei richtiger Ausgestaltung der AGB auch gegenüber seinem Internetnutzer für die Entfernung nicht haftet. Schließlich stellen die großen Plattformbetreiber den Rechteinhabern mittlerweile auch Softwaretools zu Verfügung, mit denen sie selbst die rechtsverletzenden Inhalte entfernen können. Unterschiedlich reagieren die Web 2.0-Betreiber allerdings auf das Begehren der Rechteinhaber, Auskunft über die Identität des Internetnutzers, der der eigentliche Täter der Rechtsverletzung ist, zu geben. Während einige Unternehmen bereitwillig auf vorformulierten Standardformularen Auskunft erteilen, verweigert die Mehrzahl eine Auskunft aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Schwieriger wird es jedoch mit der Verpflichtung, zukünftige weitere ähnliche Rechtsverletzungen zu verhindern, denn die Rechtsprechung hat bisher völlig offen gelassen, wie weit die besonderen Prüfungspflichten eines Web 2.0-Plattformbetreibers reichen. Sicher ist nur, dass ein konkreter, bereits gerügter rechtsverletzender Inhalt dauerhaft vom Angebot »gesperrt« werden muss. Wie im richtigen Leben verstehen viele Juristen den Begriff »Sperrung« auch auf das Internet bezogen so, dass er nicht nur die Löschung beziehungsweise Entfernung des rechtswidrigen Inhalts umfasst, sondern auch das zukünftige Verhindern einer ähnlichen Rechtsverletzung. Wird etwa eine Straße für Passanten gesperrt, müssen nicht nur alle dort momentan sich befindlichen Personen die Straße verlassen, sondern es muss auch sichergestellt werden, dass danach keine Personen auf die Straße drängen.