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Verantwortung liegt beim Händler

Autor:Lars Bube • 16.12.2008 • ca. 0:50 Min

Der betroffene Händler versuchte zwar anschließend der Preissuchmaschine die Schuld an der rechtlich unkorrekten Präsentation seines Angebotes zuzuschieben, doch auch das schmetterte das OLG Stuttgart ab. Ein Händler, der über eine Preissuchmaschine für seine Ware wirbt, ist demnach voll verantwortlich dafür, dass seine Werbung beziehungsweise Angebote den rechtlichen Anforderungen genügen. Der Händler kann sich nicht auf eine alleinige Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers für die eingestellten Informationen berufen. »Entscheidend ist, dass die Klägerin dem Betreiber unstreitig die Preisdaten geliefert hat, und zwar dies in der Absicht, dass sie im Rahmen einer Preisrangliste kaufinteressierten Verbrauchern zugänglich gemacht werden«, so das Gericht.

Fazit: Wer als Online-Händler die Dienste von Internet-Preissuchmaschinen nutzt, sollte genau prüfen, ob die dort in seinem Auftrag veröffentlichten Angebote den Anforderungen der Preisangabenverordnung genügen. Insbesondere sollte sichergestellt sein, dass bei einer Werbung mit Endpreisen bereits direkt auf der Preissuchmaschinenseite über Liefer- und Versandkosten informiert wird. Fraglich ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Versandkostenangaben in Online-Shops, ob nicht auch ein direkter Link auf die jeweilige Versandkostenseite des Händlers ausreichen würde. Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart ist davon aber abzuraten.

Rechtsanwalt Arndt Joachim Nagel ist für die IT-Recht-Kanzlei in München tätig.