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Recht: Händler müssen Versandkosten bei Preissuchmaschinen angeben

Wenn eine Preisangabe in eine Preissuchmaschine eingestellt wird, ohne dass zusätzlich Liefer- und Versandkosten mit aufgeführt sind, verstößt das gegen die Preisangabenverordnung. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart jetzt entschieden.

Autor:Lars Bube • 16.12.2008 • ca. 1:05 Min

Anbieter, die ihre Produkte in Preissuchmaschinen anbieten, müssen auch die Kosten für Versand und Verpackung auflisten.
Inhalt
  1. Recht: Händler müssen Versandkosten bei Preissuchmaschinen angeben
  2. Verantwortung liegt beim Händler

Preissuchmaschinen sind den Weiten des Netzes ein übliches Mittel, um Zugang zu interessierten Kunden zu bekommen und bei ihnen für die eigenen Angebote zu werben. Damit sind die Preisvergleichsroboter zu einem wichtigen Werbeinstrument geworden, das gerade aus dem Onlinehandel nicht mehr wegzudenken ist. Umso härter traf es jetzt einen Online-Händler, der über eine Internet-Preissuchmaschine für seine Waren geworben hatte und dafür vom OLG Stuttgart wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung verurteilt wurde.

Was war also schief gelaufen? Der Händler hatte es vorher versäumt, bei seinen Angeboten in der Preissuchmaschine auch die jeweils anfallenden Liefer- und Versandkosten mit anzugeben, sondern nur über einen Link neben dem Endpreis auf die eigene Seite verwiesen, die auch die Versandbedingungen und -kosten enthält. Diesen indirekten Hinweis hielt das Gericht jedoch nicht für ausreichend und wertete das Vorgehen des Händlers letztlich als Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV und zugleich als Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Das Gericht begründete diese Entscheidung folgendermaßen: »Wird die Preisangabe ohne Versandkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, ist die von der Preisangabenverordnung bezweckte Vergleichbarkeit im Endpreis nicht gewährleistet.«. Durch den Link werde der Interessent zudem in das virtuelle Ladenlokal des Anbieters gelotst und sei dann zunächst ausschließlich weiterer Werbung des Händlers ausgesetzt. Die wettbewerbliche Lage ähnle stark derjenigen, in welcher der Verbraucher auf Grund einer wettbewerbswidrigen Werbung den - realen - Laden des Werbenden aufsuche. Er finde sich in einer »Verfangenheit« wieder. Konkurrenten haben, solange er sich in einem solchen Raum bewegt, zu ihm keinen Zugang mehr.